Rn 27

Unanwendbar ist § 358 II und IV nach § 491 IV bei Darlehensverträgen unter bestimmten weiteren Voraussetzungen, wenn sie gerichtlich protokolliert oder notariell beurkundet worden sind. Hier fehlt nämlich schon eine Möglichkeit zum Widerruf.

 

Rn 28

II und IV finden auch nicht auf Darlehensverträge Anwendung, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen (V). Der Darlehensgeber soll nicht über einen Widerruf mit den Preisschwankungsrisiken belastet werden können (BTDrs 17/12637, 66). Finanzinstrumente sind auch in § 1 XI KWG bestimmt.

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