Rn 11

Die Widerrufsfrist beträgt für alle Widerrufsrechte einheitlich 14 Tage (II 1). Sie beginnt grds mit Vertragsschluss (II 2). Ergänzt wird II 2 durch die in §§ 356 enthaltenen, gegenüber II 2 spezielleren Vorschriften (vgl dazu § 356 Rn 7 ff, § 356a Rn 1, § 356b Rn 5 f, § 356c Rn 7, § 356d Rn 2 sowie § 356e Rn 2). Die allg Vorschrift des II 2 gilt etwa für Verträge, die Dienstleistungen zum Gegenstand haben, da insoweit keine der genannten Sondervorschriften einschlägig ist. Anderes gilt aber dann, wenn ein solcher Vertrag auch die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, denn dann kann zB § 356 II Nr 1a) – die Widerrufsfrist beginnt mit Erhalt der Ware zu laufen – einschlägig sein (dazu näher § 356 Rn 14 ff). Zur Wahrung der og Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs (I 5). Zu Rechtsfolgen der Fristüberschreitung Rn 13.

 

Rn 12

Eine andere Frage ist es, innerhalb welcher Höchstfrist das Widerrufsrecht ausgeübt werden kann (vgl § 355 IV aF). § 355 trifft hierzu (im Vergleich zur aF) keine Regelung. Regelungen dazu sind jedoch in den gegenüber § 355 spezielleren §§ 356 ff enthalten (vgl dazu im Einzelnen § 356 Rn 18 ff, § 356a Rn 1, § 356b Rn 6, § 356c Rn 8, § 356d Rn 3 sowie § 356e Rn 3).

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