Rn 10

Zum Widerruf berechtigt ist in erster Linie der Verbraucher als Vertragspartner, auch wenn er beim Vertragsschluss vertreten worden ist. Bei § 1357 (oder § 8 II LPartG) soll auch der Mithaftende widerrufen können. Gleiches soll sogar für den nach § 179 I haftenden vollmachtlosen Vertreter gelten, BGH NJW-RR 91, 1079 (zu § 355 aF); auch Grüneberg/Grüneberg Rz 2. Schließen mehrere Verbraucher als Darlehensnehmer mit einem Unternehmer als Darlehensgeber einen Verbraucherdarlehensvertrag, kann jeder von ihnen seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung selbstständig widerrufen (BGHZ 212, 207 Rz 15); sie sind dann Mitgläubiger (§ 432) im Rückgewährschuldverhältnis (BGH NJW 18, 223 Rz 27). Dies gilt auch für Ehegatten (BGH 9.10.18 – XI ZR 590/16 Rz 18 gegen Karlsr ZIP 16, 460, Rz 33 ff; ebenso Stuttg VuR 17, 317). Umstritten ist auch die Frage des nicht geregelten Teilwiderrufs (näher Kotowski VuR 16, 291). Bei Teilbarkeit der Leistung (etwa bei Sammelbestellungen) dürfte er zulässig sein, nicht jedoch bei einheitlichem Leistungsgegenstand (näher BeckOGK/Mörsdorf Rz 41 f).

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