Rn 1

§ 351 bestimmt in 1 (abdingbar) die Einheitlichkeit des Rücktrittsrechts, wenn bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere Personen beteiligt sind. Dabei genügt es, wenn das Rücktrittsrecht durch das Verhalten nur eines der Beteiligten geschaffen worden ist (BGH NJW 76, 1931, 1932). Gleich zu behandeln ist der Fall des Vertragsverbundes, nämlich wenn nach dem erkennbaren Willen auch nur eines Beteiligten mehrere Vereinbarungen nicht für sich allein gelten, sondern gemeinsam miteinander stehen und fallen sollen (BGH aaO). Doch muss bei mehreren Rücktrittsgegnern der Rücktritt ggü allen erklärt werden (BGHZ 97, 264, 266). Ob eine von mehreren Personen allein (mit Wirkung auch gegen die übrigen) zurücktreten kann, entscheidet sich nach dem Innenverhältnis (zB nicht bei Erbengemeinschaft, RGZ 151, 304, 312). Dafür, dass die anderen sie dazu ermächtigt hätten oder § 351 S 1 abbedungen wurde, wäre diese Person beweispflichtig (Saarbr ZInsO 20, 923 Rz 40). Von einem Vergleich kann idR ein Einzelner allein zurücktreten (BGH NJW 92, 967, 971 unter Hinweis auf RGZ 153, 395, 398).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge