Rn 2

Die nächstliegende Wirkung des Rücktritts wird als selbstverständlich in § 346 nicht eigens ausgesprochen: Die noch nicht erfüllten Primärleistungspflichten erlöschen, so dass Erfüllung nicht mehr verlangt werden kann. Schon entstandene Sekundäransprüche (zB auf Ersatz von Begleit- oder Verzugsschäden, differenzierend aber Herresthal JuS 07, 798 ff) bleiben dagegen idR bestehen. Für gegenseitige Verträge stellt § 325 jetzt zudem klar, dass nach dem Rücktritt auch noch Schadenersatz statt der Leistung verlangt werden kann (zur Abwicklung vgl § 325).

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