Rn 1

§ 346 I umfasst ausdrücklich vertragliche und gesetzliche Rücktrittsrechte. Nur einige Spezialvorschriften betreffen lediglich den vertraglich vorbehaltenen (§§ 350, 353) oder den gesetzlichen Rücktritt (§§ 346 III Nr 3, 347 I 2). Der maßgebliche Unterschied besteht darin, dass die Beteiligten idR mit einem vorbehaltenen Rücktritt rechnen können, mit einem gesetzlichen dagegen nicht unbedingt. Die Rückabwicklung nach Verbraucherwiderruf richtet sich nach §§ 357 ff.

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