Rn 9

Auszugehen ist vom objektiven Marktwert und nicht vom Nutzen der Leistung gerade für den Gläubiger; insoweit bleibt der Wertersatz also ggf unter dem Schadensersatz. Für Modifikationen bei Rückabwicklung nach Widerruf s § 357 Rn 28.

 

Rn 10

Eine Sonderregelung trifft II 2 Alt 1 für den Fall, dass der durch den Rücktritt beendete Vertrag eine Gegenleistung bestimmt hat (dazu Fest ZGS 09, 126): Diese soll bei der Ermittlung des Wertersatzes zugrunde gelegt werden (BGHZ 178, 355; s.a. Kohler AcP 213, 46). Das gilt auch bei Rücktritt eines Geldgläubigers wegen Schuldnerverzuges, wenn der Geldwert der zu ersetzenden Leistung den Wert der Gegenleistung übersteigt, BGH ZIP 09, 81 Tz 13 ff. Bei einer minderwertigen Leistung soll die vereinbarte Gegenleistung entspr § 441 gemindert werden; das vereinbarte Entgelt ist auch nicht um den Gewinnanteil des Gläubigers zu kürzen, s BGH NJW 11, 3085 [BGH 14.07.2011 - VII ZR 113/10]; Grüneberg/Grüneberg Rz 10 (analoge Anwendung von § 441 III bzw. § 638 III).

 

Rn 11

Eine weitere Sonderregelung findet sich in II 2 für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens: Wenn hier der vereinbarte Zins den Marktüblichen überschreitet, soll der Schuldner diese Überschreitung nachweisen dürfen; er braucht dann nur die Marktüblichen Zinsen zu bezahlen.

 

Rn 12

Häufig ist ein Wert nicht für die Nutzungen selbst vereinbart, sondern für den nutzbaren Gegenstand (zB ein Kfz). Dann ist der Nutzungswert nach § 287 ZPO zu schätzen, idR in Anlehnung an die zeitanteilige lineare Wertminderung. Das ergibt für Kfz bei 1.000 km 0,3 % bis 1 % des Anschaffungspreises (zur Berechnung BGH VersR 21, 850; Beck NJW 18, 29; Wackerbarth NJW 18, 1713; Dastis/Hoeren NJW 19, 2430). Maßgeblich ist insoweit der Bruttoanschaffungspreis (BGH NJW 14, 2435 unter Verweis auf BGHZ 115, 47; BGH NJW 17, 3438 Rz 26 für Grundstückskaufvertrag). Der so ermittelte Nutzungswertersatz ist nicht um die Mehrwertsteuer zu erhöhen (BGH aaO). Der verbliebene Zeitwert des Kfz stellt die Obergrenze (›Kappungsgrenze‹) für den Ersatz der Nutzungsvorteile dar (Düsseldorf ZfSch 15, 268). Zur Vorteilsanrechnung bei Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags BGH NJW 17, 3438 [BGH 30.06.2017 - V ZR 134/16] Rz 29.

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