Rn 6

Bei 2 Alt 1 muss die Unentgeltlichkeit der Zuwendung im Deckungsverhältnis (also zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger) liegen. Bei der Vermögens- und Gutsübernahme (2 Alt 2) kommt die Abfindung eines Dritten va in Betracht, wenn dieser möglicher Miterbe ist, insb weichende Geschwister des Versprechensempfängers. Bei der Übernahme eines Gewerbebetriebs hat schon RG JW 1905, 717 2 Alt 2 entspr angewendet.

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