Rn 1
§ 327b konkretisiert die Modalitäten der Leistungspflicht des Unternehmers in zeitlicher (II) und inhaltlicher (III u IV) Hinsicht. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art 5 DIRL. Im Falle der Nichteinhaltung der dort vorgesehenen Verpflichtungen stehen dem Verbraucher die Rechte aus 327c zu. Die Regelung in I konstituiert den Anwendungsbereich der II–VI; sie ist als bloße Schaltnorm deklaratorischer Natur (Rosenkranz ZUM 21, 195, 204; Kramme RDi 21, 20, 23).
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