Rn 18

Behandlungsverträge nach § 630a sind nach Nr 3 ebenfalls ausgenommen. Dabei handelt es sich wohl um eine überschießende Umsetzung (Rosenkranz ZUM 21, 195, 199), da die Bereichsausnahme des Art 3 V lit c DIRL nur Gesundheitsdienstleistungen erfasst, wovon auch die Abgabe von Arzneimitteln sowie der Vertrieb von Medizinprodukten erfasst werden; dies gilt nicht für die §§ 630a ff, auf die in Nr 3 verwiesen wird.

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