Rn 19

Nach § 285 I kann der Gläubiger anstelle der unmöglichen Leistung ein durch den Schuldner etwa erworbenes Surrogat verlangen. Tut er das, soll er nach III 1 zur Gegenleistung verpflichtet bleiben. Doch soll sich diese wegen III 2 nach Maßgabe von § 441 III mindern, soweit der Wert des Surrogats hinter dem Wert der versprochenen Leistung zurückbleibt. Der Gläubiger hat also etwa nur 80 % der Gegenleistung zu erbringen, wenn das Surrogat nur 80 % der Leistung wert ist.

 

Rn 20

Wegen Art und Umfang der von § 285 erfassten Surrogate vgl § 285 Rn 4 ff.

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