Rn 8

III verweist für die Zwangsvollstreckung auf § 274 II. Nach dieser Vorschrift kann der Gläubiger aus einem Zug-um-Zug-Urteil ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung vollstrecken, wenn der Schuldner sich in Annahmeverzug befindet (§§ 293 ff). Andernfalls wird – außer bei Urteilen nach § 894 ZPO – nach § 726 II ZPO die Vollstreckungsklausel ohne weiteres erteilt. Nach § 756 ZPO darf jedoch der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er den Schuldner durch ein Angebot der Leistung in Annahmeverzug gesetzt hat. Unnötig ist das nur, wenn die Befriedigung oder der Annahmeverzug des Schuldners durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen sind und eine Abschrift dieser Urkunde zugestellt wird. Entspr gilt nach § 765 ZPO für die gerichtliche Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen.

 

Rn 9

Der Nachweis von Annahmeverzug des Schuldners kann aber auch dadurch geführt werden, dass dieser Verzug in dem Vollstreckungstitel oder einem anderen Urt ›liquide‹ (dh ohne die Notwendigkeit komplizierter rechtlicher Erwägungen) festgestellt wird (BGH NJW 82, 1048, 1049 [BGH 09.12.1981 - VIII ZR 280/80]). Dieses Urt wird dann wie ein uneingeschränktes Urt vollstreckt (MüKo/Emmerich Rz 21 mN).

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