Rn 4

Diese Gefährdung darf erst nach dem Vertragsabschluss erkennbar geworden sein. Das erfasst sowohl die erst nach Vertragsabschluss eingetretene Gefährdung wie auch die schon vorhandene, aber noch nicht erkennbare.

 

Rn 5

Nach dem Zweck des § 321 entscheidet die Erkennbarkeit gerade für den Vorleistungspflichtigen. Andererseits bedeutet aber ›Erkennbarkeit‹, dass es nicht auf das wirkliche Erkennen ankommt. Welche Mühe der Vorleistungspflichtige aufwenden muss, um eine Gefährdung seines Anspruchs zu bemerken, lässt sich nur nach den Umständen konkretisieren. Dazu gehören einerseits die Geschäftsgewandtheit des Vorleistungspflichtigen wie andererseits das geschäftliche Ansehen des anderen Teils (zB infolge staatlicher Aufsicht etwa bei einer Bank oder Versicherung).

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