Rn 4

Die Anerkennung, Vollstreckbarkeit u Vollstreckung von Entscheidungen werden in Kap IV (Art 36–57) geregelt (deutsche Durchführungsbestimmungen in §§ 4–10, 15–26 IntGüRVG). Die in einem MS ergangenen Entscheidungen werden in den anderen MS anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf, also ipso iure (Art 36 I). Es gilt der Grundsatz der Wirkungserstreckung. Die anzuerkennenden Entscheidungen sind die des Art 3 I lit d. Taucht die Anerkennungsfrage in einem Rechtsstreit nur vorfrageweise auf, so kann das Gericht inzidenter über die Anerkennung entscheiden (Art 36 III). Kap V (Art 58–60) beschäftigt sich mit öffentlichen Urkunden u gerichtlichen Vergleichen. Eine in einem MS errichtete öffentliche Urkunde hat in einem anderen MS die gleiche formelle Beweiskraft wie im Ursprungsmitgliedstaat (dazu Art 3 I lit f) oder die damit am ehesten vergleichbare Wirkung (Art 58 I UA 1).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge