Gesetzestext
Das auf die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht gilt für sämtliche unter diese Wirkungen fallenden Vermögensgegenstände ohne Rücksicht auf deren Belegenheit.
Rn 1
Art 21 EuPartVO über die Einheit des anzuwendenden Rechts entspricht Art 21 EuGüVO.
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