Rn 3

Die VO gilt nicht für Bereiche des Zivilrechts, die nicht das Güterrecht betreffen. Aus Gründen der Klarheit nimmt die Negativliste des Abs 2 acht Komplexe, die mit Güterrechtsfragen verknüpft sein können, ausdrücklich vom Anwendungsbereich aus (Erw 19). Sie spielen häufig als Vorfrage eine Rolle (vgl Vor EuPartVO Rn 4).

 

Rn 4

Nicht erfasst werden die Rechts-, Geschäfts- u Handlungsfähigkeit von natürlichen Personen (II lit a), Bestehen und Gültigkeit der -Partnerschaft (II lit b). Sie unterliegen dem nationalen Recht der MS, einschließlich deren IPR (Erw 21), s Art 7 EGBGB.

 

Rn 5

Ausgeschlossen ist der Unterhalt (II lit c). Er unterliegt der EuUnthVO (s IPR-Anh 7) sowie dem Haager UP (s IPR-Anh 8). Nicht erfasst wird auch das Erbrecht (II lit d). Es richtet sich nach der EuErbVO (s IPR-Anh 11).

 

Rn 6

Ausgenommen ist ferner die soziale Sicherheit (II lit e) sowie der Versorgungsausgleich (II lit f). Hierfür bleibt es bei der Anknüpfung nach Art 17b I 2, 3 EGBGB.

 

Rn 7

Nach II lit g werden nicht erfasst dingliche Rechte (›property rights‹). Der numerus clausus der dingl Rechte wird nicht berührt (Erw 24). Ausgeschlossen ist die Art der dinglichen Rechte (›rights in rem‹); auf sie ist die VO nicht anwendbar. Nicht erfasst wird auch die Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in ein Register (›recording in a register‹), einschl der rechtlichen (›gesetzlichen‹) Voraussetzungen. Die VO gilt auch nicht für eine solche Eintragung, sowie die Wirkungen der Eintragung oder der fehlenden Eintragung solcher Rechte in einem Register (II lit h).

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