Rn 5

Die VO stellt in Kap II (Art 4–19) mehrere Zuständigkeitsgründe zur Verfügung (zur örtl Zuständigkeit § 3 IntGüRVG). Und zwar handelt es sich um eine Zuständigkeit bei Tod eines Ehegatten (Art 4), bei Ehescheidung u Ehetrennung (Art 5), andere Fälle (Art 6), die Gerichtsstandsvereinbarung (Art 7), die rügelose Einlassung (Art 8), eine alternative Zuständigkeit (Art 9), eine subsidiäre Zuständigkeit (Art 10), eine Notzuständigkeit (Art 11) sowie Widerklagen (Art 12), s Dutta FamRZ 19, 1390 ff; Kemper FamRB 19, 32, 38 ff; Wendland IPRax 19, 1 ff; Ziereis NZFam 19, 237, 238 ff. Geregelt werden auch Rechtshängigkeit u einstweilige Maßnahmen. Es muss sich um ein Gericht iSd Art 3 II handeln.

 

Rn 6

Art 4 u 5 beruhen auf dem Gedanken einer akzessorischen Zuständigkeit. Die güterrechtl Zuständigkeit soll der erbrechtlichen oder Scheidungszuständigkeit folgen. Dies geschieht im Interesse von Prozessökonomie u erleichterter Rechtsanwendung. Häufig kommt es zu einem Gleichlauf zwischen lex fori u lex causae. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 3 IntGüRVG.

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