Gesetzestext

 

Macht eine Person ein dingliches Recht geltend, das ihr nach dem auf den ehelichen Güterstand anzuwendenden Recht zusteht, und kennt das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Recht geltend gemacht wird, das betreffende dingliche Recht nicht, so ist dieses Recht soweit erforderlich und möglich an das in der Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats am ehesten vergleichbare Recht anzupassen, wobei die mit dem besagten dinglichen Recht verfolgten Ziele und Interessen und die mit ihm verbundenen Wirkungen zu berücksichtigen sind.

 

Rn 1

Zwar sind dingliche Rechte grds vom Anwendungsbereich der VO ausgenommen (Art 2 lit g). Gleichwohl bestehen vielfache Berührungspunkte u es drohen Überschneidungen. Die Anpassung dinglicher Rechte nach Art 29 ist nicht abschließend u schließt eine Anpassung in anderen Fällen nicht aus. Macht eine Person ein dingliches Recht geltend, das ihr nach dem Güterrechtsstatut zusteht, u kennt die Rechtsordnung des MS, in dem das Recht geltend gemacht wird, dieses nicht, so bedarf es einer Anpassung. Dass lediglich die Modalitäten des Erwerbs anders geregelt sind, steht nicht entgegen (Hausmann B Rz 381). Dieses Recht ist, soweit erforderlich u möglich, an das in der Rechtsordnung dieses MS am ehesten vergleichbare Recht anzupassen. Dabei sind die mit dem besagten dinglichen Recht verfolgten Ziele u Interessen u die mit ihm verbundenen Wirkungen zu berücksichtigen. Dies spielt etwa eine Rolle für die frz Legalhypothek (Weber DNotZ 16, 659, 667).

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