Rn 4

Sieht das auf den Güterstand anzuwendende Recht zusätzliche Formvorschriften vor, so sind diese zusätzlich zu I u II kumulativ anzuwenden (III). Dies kann, muss aber nicht das Recht eines teiln MS sein (Dutta FamRZ 16, 1973, 1984). Diese kollisionsrechtliche Abweichung vom Favor-negotii-Prinzip bewirkt, dass die Einhaltung der Ortsform als solche nicht ausreicht. Ist deutsches Recht Güterstatut, so ist stets die notarielle Form (§ 1410 BGB) einzuhalten (Hausmann B Rz 349 – zur Gleichwertigkeit der ausl Beurkundung Bergschneider FamRZ 20, 563 ff).

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