Rn 2

Verwiesen wird auf nationale Formvorschriften für Güterstandsvereinbarungen (Hilbig-Lugani DNotZ 17, 739, 748 f). Dies erlaubt eine direkte Anwendung von §§ 1408, 1410, die eine notarielle Form bei gleichzeitiger Anwesenheit der Ehegatten verlangen (Campbell NZFam 20, 678, 683). Die Einführung einer besonderen nationalen Kollisionsnorm wie Art 46e EGBGB bezüglich der Ehescheidung wurde für entbehrlich gehalten (Dutta FamRZ 16, 1973, 1981; Weber DNotZ 16, 659, 679). Dabei wird nach dem gewöhnl Aufenthalt der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl unterschieden (ähnlich Art 7 II ROM III).

 

Rn 3

Enthält das Recht des MS, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zusätzliche Formvorschriften, so sind diese Vorschriften anzuwenden (II). Eine zusätzliche Formvorschrift ist insbes die notarielle Form.

 

Rn 4

Haben die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen MS u sieht das Recht beider Staaten unterschiedliche Formvorschriften für Güterstandsvereinbarungen vor, so gilt Alternativität. Die Vereinbarung ist bereits dann formgültig, wenn sie den Vorschriften des Rechts eines dieser MS genügt (III).

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