Gesetzestext

 

Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.

 

Rn 1

Das anzuwendende Recht wird in Kap III (Art 20–35) geregelt. Die Anknüpfung nach der EuGüVO weicht erheblich von der bisherigen Regelung in Art 15, 16 EGBGB ab. Für die objektive Anknüpfung kommt es in erster Linie auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten an (Art 26). Eine beschränkte Rechtswahl ist möglich (Art 22). Hierfür spielt auch die Staatsangehörigkeit eine Rolle.

 

Rn 2

Die Kollisionsnormen der EuGüVO gelten für die MS der VO auch im Verhältnis zu Drittstaaten außerhalb der EU, wie der Türkei. Nach dem Grundsatz der universellen Anwendung kommt die VO auch dann zur Anwendung, wenn sie nicht zum Recht eines teilnehmenden MS führt. Staatangehörigkeit und Aufenthaltsort der Ehegatten spielen für die Anwendbarkeit der VO keine Rolle (Hausmann B Rz 288).

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