Gesetzestext

 

(1) Diese Verordnung findet auf die ehelichen Güterstände Anwendung.

Sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.

(2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind

a) die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit der Ehegatten;
b) das Bestehen, die Gültigkeit oder die Anerkennung einer Ehe;
c) die Unterhaltspflichten;
d) die Rechtsnachfolge nach dem Tod eines Ehegatten;
e) die soziale Sicherheit;
f) die Berechtigung, Ansprüche auf Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente, die während der Ehe erworben wurden und die während der Ehe zu keinem Renteneinkommen geführt haben, im Falle der Ehescheidung, der Trennung ohne Auflösung des Ehebands oder der Ungültigerklärung der Ehe zwischen den Ehegatten zu übertragen oder anzupassen;
g) die Art der dinglichen Rechte an Vermögen und
h) jede Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in ein Register, einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Eintragung, sowie die Wirkungen der Eintragung oder der fehlenden Eintragung solcher Rechte in ein Register.

A. Sachlicher Anwendungsbereich (Abs 1).

 

Rn 1

Die VO betrifft – ohne dass dies ausdrücklich gesagt wird – grenzüberschreitende Sachverhalte (Erw 14). Sie findet auf die ›ehelichen Güterstände‹ Anwendung, dazu Begriffsbestimmung in Art 3 I lit a, s Art 3 Rn 2. Die VO bestimmt nicht autonom, welche Beziehung als ›Ehe‹ zu qualifizieren ist. Dafür kommt es vielmehr auf das nationale Recht der MS an (Erw 17). Welcher MS gemeint ist, wird nicht gesagt. Es ist eine Bezugnahme auf die jeweilige lex fori anzunehmen (Hausmann B Rz 15; MüKo/Looschelders Rz 21). Tw wird angenommen, dass sich dies auf das Sachrecht der MS bezieht. Nach aA ist hingegen auch das Kollisionsrecht des MS einbezogen (Bonomi, in Dutta/Weber 123, 132 f). Vertreten wird auch, auf den Staat abzustellen, in dem die Ehe begründet worden ist (Dutta FamRZ 19, 1390, 1397; Erbarth NZFam 18, 249, 250; Uitz ZfRV 19, 213, 216; BRHP/Wiedemann Rz 16). Dies kann auch ein Drittstaat sein. Aus deutscher Sicht werden Ehen von Personen unterschiedlichen, aber auch von solchen gleichen Geschlechts erfasst (Mankowski IPRax 17, 541, 547 f; MüKo/Looschelders Rz 27, vgl BTDrs 19/4852 S 27. Erkennt das nach der EuGüVO maßgebliche Recht keine gleichgeschlechtliche Ehe an bzw enthält keine dafür maßgeblichen Bestimmungen, so wird dafür Ersatz gesucht (für Substituierbarkeit nach ausl Recht Ziereis NZFam 19, 237, 238; für die Anwendung der EuPartVO Löhnig NZFam 17, 1085, 1087). Eine in eine gleichgeschlechtliche Ehe übergeleitete Lebenspartnerschaft wird gleichfalls erfasst (Coester, in Dutta/Weber 111, 113). Ebenso die polygame Ehe (Hausmann B Rz 153). Zur Wirksamkeit der Eheschließung s Rn 5. Für die registrierte Lebenspartnerschaft gilt die EuPartVO, s IPR-Anh 6. Die faktische nichteheliche Lebensgemeinschaft wird nicht erfasst (Uitz ZfRV 19, 213, 221; Grüneberg/Thorn Rz 2).

 

Rn 2

Die VO gilt nicht für Steuer- u Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten öffentlich-rechtlicher Art (I 2). Daher bestimmt das innerstaatliche Recht, wie bspw Steuern oder sonstige Verbindlichkeiten öffentlich-rechtlicher Art berechnet u entrichtet werden.

B. Ausgeschlossene Angelegenheiten (Abs 2).

 

Rn 3

Die VO gilt nicht für Bereiche des Zivilrechts, die nicht das Güterrecht betreffen. Aus Gründen der Klarheit nimmt die Negativliste des II acht Komplexe, die mit Güterrechtsfragen verknüpft sein können, ausdrücklich vom Anwendungsbereich aus (Erw 19). Sie spielen häufig als Vorfrage eine Rolle (Vor EuGüVO Rn 4). Vielfach ist bzgl der ausgeschlossenen Angelegenheiten nationales Kollisionsrecht berufen.

 

Rn 4

Nicht erfasst werden die Rechts-, Geschäfts- u Handlungsfähigkeit von natürlichen Personen (II lit a). Diese Teilfrage unterliegt Art 7 EGBGB (MüKo/Looschelders Rz 37). Erfasst wird dagegen eine besondere güterrechtliche Geschäftsfähigkeit (Hausmann B Rz 296)

 

Rn 5

Die VO regelt nicht Bestehen u Gültigkeit der Ehe (II lit b). Die Beantwortung dieser selbstständig anzuknüpfenden Vorfrage richtet sich nach dem Kollisionsrecht der lex fori (für unselbstständige Anknüpfung aber Grüneberg/Thorn Rz 6). In Deutschland kommen Art 11, 13 EGBGB u Art 17b EGBGB zur Anwendung (MüKo/Looschelders Rz 44).

 

Rn 6

Die VO gilt nicht für den Unterhalt (II lit c). Insoweit gelten die EU-UnthVO u das HaagUnthProt, s IPR-Anh 7, 8. Leitlinie für die Abgrenzung sollte sein, ob die Leistung den Lebensunterhalt des bedürftigen Ehegatten sichern soll bzw ob die Bedürfnisse oder Mittel beider Ehegatten bei der Festsetzung Beachtung finden. Soweit es hingegen lediglich um die Aufteilung der Güter unter den Ehegatten geht, handelt es sich um Güterrecht (EuGH Slg. 1997, I-1147 = IPRax 1999, 35 [BGH 16.06.1997 - II ZR 37/94] – van den Boogaard; vgl Bonomi, in Dutta/Weber 123, 138). Notfalls muss eine Aufspaltung in verschiedene Teile erfolgen.

 

Rn 7

Nicht erfasst wird das Erbrecht (II lit d). Insofern ist die EuErbVO anwendbar, die ihrerseits in ihrem Art 1 I lit d das Güterrecht ausschließt, s IPR-Anh 11. Die EuGüV...

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