Rn 6

Sieht das Recht des Staates des angerufenen Gerichts dies vor (dazu Hilbig-Lugani DNotZ 17, 739, 750 f), so können die Ehegatten die Rechtswahl vor Gericht auch im Laufe des bereits eröffneten Verfahrens vornehmen (III 1). In diesem Fall nimmt das Gericht die Rechtswahl im Einklang mit dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts zu Protokoll. Art 46e EGBGB sieht eine solche Rechtswahl vor (Dethloff FS Martiny [14], 41, 55).

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