Rn 47

Ist in einem grenzüberschreitenden Binnenmarktfall eine Eingriffsnorm infolge Sonderanknüpfung anwendbar, so kann wie auch sonst bei zwingendem Recht eine Verletzung einer Grundfreiheit des AEUV in Betracht kommen (s.o. Art 6 ROM I Rn 34; ferner Sonnenberger IPRax 03, 104, 113; Reich NJW 94, 2128, 2131), denn eine Eingriffsnorm ist nicht per se freigestellt (EuGH C-369/96 und C-376/96, Slg 99, I-8453 – Arblade; C-184/12, Slg 2013, I-663, Rz 46–47 Unamar). Hierauf hat der BGH bereits für § 4 HOAI ausdrücklich hingewiesen (BGH NJW 03, 2020, 2022 [BGH 27.02.2003 - VII ZR 169/02], dazu Buhlmann/Wilms LMK 03, 124). Art 9 befreit nicht von einer Kontrolle der Anwendung der Eingriffsnorm anhand der Grundfreiheiten des AEUV, diese gehen Art 9 insoweit vor. Dies muss in Binnenmarktfällen auch hinsichtlich der Anwendung nach Art 9 III sonderangeknüpfter drittstaatlicher Normen gelten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge