Rn 21

Teilverweisungen (Stichwort: dépeçage) gibt es zB bei Rechtswahlklauseln, Währungsklauseln, Zinsregelungen, Verjährungsfragen, Regelungen über Haftungsfolgen, insb auch zum Erfüllungsort (dazu BGH IPRax 81, 93; zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses s BAG NZA 98, 813 [BAG 20.11.1997 - 2 AZR 631/96]). Rechtsfolgen von Vertragsstörungen können der teilweisen Rechtswahl unterliegen (Frankf IPRax 92, 314). Die Formvorschriften einer an sich anwendbaren Rechtsordnung können ausgeschlossen werden (s Hamm NJW-RR 96, 1145 [OLG Hamm 13.11.1995 - 22 U 170/94]). Häufig ist die Trennung von Gerichtsstands- und Rechtswahlvereinbarung (Hambg MDR 73, 1025), ebenso wie von Haupt- und Schiedsvertrag (BGHZ 40, 320). Die Wahl ausländischen Rechts ist auch dann zulässig, wenn formuliert wird ›soweit nicht deutsches Recht zwingend vorgeschrieben ist‹ (so BGH IPRspr 80 Nr 3 4; s.a. München IPRspr 81 Nr 13, 35; zust MüKoIPR/Martiny Art 3 Rz 76). Als notwendig können sich Teilverweisungen bei Abschluss komplexer grenzüberschreitender, aufeinander abzustimmender Verträge erweisen (wie bei Joint-Venture-, Industrieanlagen- und komplexen Zusammenarbeitsverträgen).

 

Rn 22

Davon zu trennen sind Rechtswahlklauseln unter aufschiebenden oder auflösenden Bedingungen, weil auch eine nachträgliche Rechtswahl zulässig ist, ebenso wie die alternative Rechtswahl (dazu Staud/Magnus Art 3 Rz 54). Denkbar ist auch die Bestimmung der Rechtswahl zu einem bestimmten Zeitpunkt durch einen Dritten (dazu BGHZ 21, 365). Bei einer ›in terrorem‹-Klausel wird bei Klage oder Schiedsklageerhebung durch eine Partei jeweils das materielle Recht am Sitz der anderen Partei als anwendbar bestimmt, um den jeweiligen Kläger mit dem ›Rechtsnachteil‹ der Anwendung eines fremden Rechts zu belasten (in der Praxis leider häufig vereinbart, dazu Soergel/v Hoffmann Art 27 Rz 21; s.a. MAHIntWirtR/Brödermann § 6 Rz 133; Mankowski in FS Martiny [14], S 449, 452 ff zur >floating choice of law clause’). Bis zu einer Ausübung der Rechtswahl ist das Vertragsstatut gem Art 4 zu bestimmen. Danach gelten die Grundsätze der nachträglichen Rechtswahl (so zutr MüKoIPR/Martiny Art 3 Rz 79).

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