Rn 12

Eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung ist ein gewichtiges Indiz für die stillschweigende Wahl des Rechts am Gerichtsort (›qui eligit iudicem, eligit ius‹) (Rauscher/von Hein Art 3 Rz 26; Grüneberg/Thorn Art 3 Rz 7; BRHP/Spickhoff Art 3 Rz 22; NK-BGB, Bd. 6, Hüßtege/Mansel/Leible Art 3 Rz 51; BGHZ 104, 268; NJW 91, 1420; 96, 2569; NJW-RR 90, 183; BAG BeckRS 14, 71952 Rz 36 zu ex Art 27 EGBGB, kritisch Mankowski IPRax 15, 309, 310; Frankf BeckRS 18, 36235). Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Gerichtsstandsvereinbarung wirksam ist (BGH DB 69, 1053 [BGH 07.05.1969 - VIII ZR 142/68]; s aber auch Celle IPRspr 99 Nr 31 76; differenzierend nach dem Grund der Unwirksamkeit AnwK/Leible Art 27 Rz 48). Es handelt sich jedoch nur um ein Indiz. Sprechen weitere Bestimmungen des Vertrages oder die Gesamtheit der Umstände dagegen, so kann die Gerichtsstandsvereinbarung als Indiz dahinter zurücktreten (KG IPRspr 94 Nr 21b 57). An einer Indizwirkung soll es nach wohl hM fehlen, wenn eine nicht ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung getroffen wurde (s MüKoIPR/Martiny Art 3 Rz 51 und Staud/Magnus Art 3 Rz 78; s.a. BGH NJW-RR 86, 456) oder wenn bestimmt ist, dass das Gericht am Sitz des jeweiligen Beklagten anzurufen ist (Kobl RIW 93, 934).

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