Rn 20

I 3 lässt die Spaltung des Vertragsstatuts (dépeçage) zu, indem die Rechtswahl auf einen Teil des Vertrages beschränkt wird oder auf verschiedene Teile eines Vertrages unterschiedliche Rechtsordnungen zur Anwendung kommen (vgl BGH NZG 05, 41 [BGH 04.11.2004 - III ZR 172/03]; dazu auch NJW-RR 90, 248 [BGH 24.11.1989 - V ZR 240/88]). Für den nicht von der Rechtswahl erfassten Vertragsteil gilt dann gem Art 4 objektiv anzuknüpfendes Recht (BRHP/Spickhoff Art 3 Rz 30 Fetsch RNotZ 07, 456, 458). Bei kollisionsrechtlicher Teilverweisung wird für einen Teil der Parteibeziehungen eine Rechtswahl insgesamt getroffen, während bei einer materiell-rechtlichen Teilverweisung ein Vertragsstatut gewählt wird, aber in einer Einzelfrage ein anderes Recht zur Anwendung kommen soll (Praxisbsp: Wahl englischen Rechts, aber Teilrechtswahl deutschen Rechts für die Klausel über die Pflicht zur loyalen Vertragsdurchführung nach dem dem englischen Recht unbekannten Prinzip von Treu und Glauben; s MAHIntWirtR/Brödermann § 6 Rz 423 ff). Beschränkungen der Teilbarkeit gibt es grds nicht, jedoch setzt eine Teilverweisung eine gewisse Selbstständigkeit voraus (dazu Jayme FS Kegel [87], 263). Die Unterwerfung unter verschiedene Rechtsordnungen setzt voraus, dass es nicht zu widersprüchlichen Ergebnissen kommt (zum EVÜ: BTDrs 10/503/Giuliano 49). In diesem Umfang können auch selbst Vertragspflichten der jeweiligen Parteien unterschiedlichen Rechtsordnungen unterworfen werden (dazu BRHP/Spickhoff Art 3 Rz 30; Staud/Magnus Art 3 Rz 109 und Bälz IPRax 05, 44; Grüneberg/Thorn Art 3 Rz 10, jedoch mit Einschränkungen).

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