Rn 8

Die ausdrückliche Rechtswahl kann in einer individuell formulierten Vertragsklausel, in einem Formular bzw in AGB (EuGH C-152/20 – SC Gruber Logistics SRL ECLI:EU:C:2021:600 Rz 40; BGH RIW 22, 705, 708: Frankf BeckRS 18, 32208 [Revision anhängig BGH, X ZR 3/19]; LG Hamburg NJOZ 15, 535, 536; implizit auch bereits EuGH C-191/15 – Amazon ECLI:EU:C:2016:612) enthalten sein und positiv oder negativ formuliert sein (AnwK/Leible Art 27 Rz 44); im Anwendungsbereich des CISG ist (selbst wenn das CISG mit den AGB ausgeschlossen werden soll) zunächst am Maßstab des CISG (Art 14–24 CISG) zu prüfen, ob die AGB wirksam einbezogen wurden (MAHIntWirtR/Piltz § 7 Rz 67). Die Rechtswahl kann auch mündlich erfolgen. Die Verweisung auf einen anderen Vertrag mit einer Rechtswahl ist ebenfalls zulässig (Soergel/v Hoffmann Art 27 Rz 46). Wird das anwendbare Recht nicht eindeutig bezeichnet, so ist die Rechtswahlvereinbarung auslegungsbedürftig. Die Auslegung sollte jedenfalls nicht der lex fori überlassen bleiben (so aber MüKoIPR/Martiny Art 3 Rz 45), sondern – je nach Fallgestaltung – unter Berücksichtigung der von den Parteien angenommenen Bewertungsmaßstäbe (Grüneberg/Thorn Art 3 Rz 6), nach der lex causae bzw dem nach Art 10 bestimmten Recht oder anhand einheitlicher Auslegungsmaßstäbe erfolgen (so auch AnwK/Leible Art 27 Rz 10). Bei kollidierender Rechtswahl in AGB (Battle of Forms) liegt keine ›eindeutige‹ Rechtswahl iSv I 2 vor (Kronke/Melis/Kuhn/Weller Teil H Rz 164).

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