Rn 3

Die Hauptverwaltung (›central administration‹; ›administration centrale‹) stellt im Gegensatz zur Hauptniederlassung ein unternehmensinternes Merkmal dar (v Bar/Mankowski § 7 Rz 39; MPI RabelsZ (07), 225, 335). Der Ort der Hauptverwaltung ist der Ort der Leitung eines Unternehmens (Rauscher/Thorn Art 19 Rz 9). Der Begriff entspricht seiner Bedeutung in Art 63 Brüssel Ia (früher Art 60 I lit b EuGVO) und Art 54 AEUV (s Mankowski IHR 08, 132, 139).

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