Rn 3
Die Hauptverwaltung (›central administration‹; ›administration centrale‹) stellt im Gegensatz zur Hauptniederlassung ein unternehmensinternes Merkmal dar (v Bar/Mankowski § 7 Rz 39; MPI RabelsZ (07), 225, 335). Der Ort der Hauptverwaltung ist der Ort der Leitung eines Unternehmens (Rauscher/Thorn Art 19 Rz 9). Der Begriff entspricht seiner Bedeutung in Art 63 Brüssel Ia (früher Art 60 I lit b EuGVO) und Art 54 AEUV (s Mankowski IHR 08, 132, 139).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen