Rn 12

Für die Form von Schuldverträgen, die Grundstücke betreffen, tritt, wie nach Art 11 IV EGBGB zu der Alternative Ortsstatut oder Geschäftsstatut kumulativ eine Anknüpfung an den Belegenheitsort hinzu (bzgl Ortsform BGH NJW 20, 1674 [BGH 19.02.2020 - XII ZB 358/19] Rz 35; Einsele LMK 20, 430295 aE). Dabei sind nur diejenigen Normen des Belegenheitsortes berufen, die die in Buchst a und b genannten Charakteristika aufweisen. Diese ähneln denjenigen der Eingriffsnormen, doch verzichtet die VO im Gegensatz zu einem früheren Entwurf (krit zu diesem Mankowski IPRax 06, 110) auf eine Bezugnahme auf Art 9. Denn Formvorschriften fehlt regelmäßig das primär öffentliche Interesse, da sie mit Warnfunktion und Übereilungsschutz einen Ausgleich zwischen den Vertragsparteien bezwecken. Obwohl V eine Abweichung von den I bis IV formuliert, verdrängen die betr Vorschriften des Belegenheitsrechts nicht die danach berufenen Formvorschriften, sondern sind zusätzlich zu beachten.

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