Rn 14

Ein Großteil der Rechtsprechungspraxis (zu ex Art 31 EGBGB) bezieht sich auf die Bewertung des Schweigens als Erklärungstatbestand (vgl BGHZ 57, 72, 77; Staud/Hausmann Art 10 Rz 46 ff mwN); insb das Schweigen einer Partei bei Bezugnahmen auf AGB der anderen Partei und dessen Wertung als Zustimmung (BGHZ 135, 124, 137; Karlsr RIW 94, 1046). II gilt auch für sonstiges ›aktives‹ Verhalten einer Partei, wie die Bewertung von Realakten (zB konkludente Annahmeerklärung: Köln NJW-RR 97, 182, 183). Betont werden muss, dass II sich nur auf einen begrenzten Ausschnitt aus dem Regelungsbereich des I, nämlich die Frage des Zustandekommens der Einigung, bezieht. II erfasst hingegen nicht die Wirksamkeit der Einigung (BGHZ 135, 124, 137) und damit nicht das Bestehen eines Widerrufs-, Rücktritts- oder Kündigungsrechts (Staud/Hausmann Art 10 Rz 15), und auch nicht Fragen von Willensmängeln, da diese die Wirksamkeit, nicht die Zustimmung zum Vertragsschluss selbst betreffen (vgl MüKoIPR/Spellenberg Art 10 Rz 247; aA Grüneberg/Thorn Art 10 Rz 5).

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