Rn 22

Ebenfalls von der Anwendbarkeit von ROM I ausgenommen sind Fragen des Gesellschaftsrechts, Vereinsrechts und des Rechts der juristischen Personen; so bisher bereits Art 1 lit e EVÜ, ex Art 37 Nr 2 EGBGB. Dazu gehören nach der gefestigten Rspr des EuGH ausschließlich die organisatorischen Aspekte dieser Gesellschaften, Vereine und juristischen Personen (EuGH NJW 19, 2991, 2993; C-272/18 Rz 35; zust: Klocke DZWIR 20, 61, 62 f.; Mock ZEuP 20, 672, 682 ff.; Rieländer IPRax 20, 224; kritisch: Krüger EWiR 20, 37, 38; diff: Schwemmer ZGR 20, 1078 ff). Anteilsübertragungen von GmbH-Anteilen sind jedoch nicht ausgeklammert (Mankowski NZG 10, 201, 205 f; Reithmann/Martiny/Göthel Rz 33.6). Für einige Erscheinungsformen von ›Gesellschaften‹ (Gelegenheitsgesellschaften, Innengesellschaften) ist das anwendbare Recht nach Art 3 ff zu ermitteln (s IPR-Anh 4/IntGesR Rn 10 unter I 1).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge