Rn 61

Für Time-Sharing-Verträge, die ein zeitweiliges Nutzungs- bzw Wohnrecht an einer Immobilie einräumen, sieht die Time-Sharing-RL 94/47/EG v 26.10.94 (ABl 1994 L 280/83) einen EU-weiten Schutzstandard vor. Die Wirkungen einer Rechtswahl sind begrenzt, wenn das Objekt des Time-Sharing im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR liegt und der Vertrag dem Recht eines Drittstaates unterliegt. Mangels Rechtswahl unterliegen Verträge über Rechte an Ferienwohnungen idR dem am Ort der Immobilie geltenden Recht (MüKoIPR/Martiny Art 4 Rz 134; zum Verhältnis mit Verbrauchern s Hellwig EWS 11, 406, 410). Die Einräumung dinglicher Rechte richtet sich ebenfalls nach der lex rei sitae. Wird die Nutzung über eine Mitgliedschaft in Gesellschaften oder Vereinen vermittelt, untersteht das schuldrechtliche Geschäft zum Erwerb des Gesellschaftsanteils mangels Rechtswahl dem allg Vertragsstatut, regelmäßig also dem Recht am Sitz des Verkäufers. Vgl eingehend MüKoIPR/Martiny Art 4 Rz 132 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge