Rn 5

Der Anwaltsvertrag beurteilt sich grds nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Rechtsanwalts (s bereits oben Art 4 Rn 11 sowie Mayer in Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl, § 1 Rz 218; MAHIntWirtR/Trittmann/Schmaltz § 3 Rz 144 ff; differenzierend Staud/Magnus Art 4 Rz 301 ff und Reithmann/Martiny/Knöfel Rz 10.18); s aber ggf IV bei internationalen Sozietäten und Fällen. Diese Anknüpfung gilt auch für >Third Party Legal Opinions’ (Reithmann/Martiny/Knöfel Rz 10.33; Rauscher/Thorn Art 4 Rz 39) und – konsequenterweise – ebenfalls für Abwehrklauseln gegen eine Anwaltshaftung in >Non Reliance Letters’.

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