Rn 37

Der Joint-Venture-Vertrag ist ein Kooperationsvertrag, der entweder ausschließlich schuldrechtlich ausgestaltet ist (contractual joint venture) oder ua zur Gründung eines rechtlich selbstständigen Gemeinschaftsunternehmens führt (equity oder capital joint venture). Der Joint-Venture-Vertrag unterfällt regelmäßig einer eigenständigen vertragsrechtlichen Anknüpfung nach IV und ist insoweit wie ein Kooperationsvertrag (s Rn 40) zu behandeln (dazu mwN Staud/Magnus Art 4 Rz 576 ff; Ferrari/Ferrari ROM I-VO Art 4 Rz 141). Wird unter dem Joint-Venture-Vertrag ein rechtlich selbstständiges Gemeinschaftsunternehmen gegründet, ist nur insoweit Internationales Gesellschaftsrecht anzuwenden (s IPR-Anh 4/IntGesR Rn 7; Rauscher/Thorn Art 4 Rz 164).

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