Rn 3

Maßgeblich ist gem Art 9 und Erw 27 2 das Recht des Ortes, an dem die Arbeitskampfmaßnahme erfolgt ist bzw erfolgen soll (Deinert ZESAR 12, 311; Knöfel EuZA 08, 242 ff; vgl auch Wagner IPRax 08, 10; BeckOKBGB/Spickhoff Art 9 ROM II Rz 6). Umstr ist die Frage nach der Anknüpfung bei einem transnationalen Arbeitskampf, zB wenn Piloten einer Fluggesellschaft in mehreren Staaten streiken (für einheitliche Schwerpunktanknüpfung Leible/Lehmann RIW 07, 731; für Trennung der einzelnen Arbeitskampfverhältnisse Deinert ZESAR 12, 311; Knöfel EuZA 08, 228, 239) oder bei einem Seearbeitskampf (für Recht des Flaggenstaates Grüneberg/Thorn ROM II Art 9 Rz 3; zurückhaltend: EuGH IPRax 06, 161 – DFDS Torline; für Recht am geographischen Aufenthaltsort des von der Arbeitskampfmaßnahme betroffenen Schiffs ArbG Hamburg IPRax 87, 31; Deinert ZESAR 12, 311; Knöfel EuZA 08, 245). Letztere Ansicht kann zu ›strike law shopping‹ führen.

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