Rn 1

Art 6 normiert spezielle Anknüpfungsregeln für unlauteren Wettbewerb (I, II) und den freien Wettbewerb einschränkendes Verhalten (III). Sie sind gem Erw 21 1 nicht als Ausnahmen von Art 4 I, sondern als Präzisierung dieser Grundregel anzusehen. Gleichwohl ist Art 6 ggü Art 4 vorrangig (so auch Th Schmidt Kollisionsrechtseinheit und Sachrechtsvielfalt im Binnenmarkt 21, 377 ff sowie in Bezug auf Art 4 III EuGH NJW 16, 2727 Rz 44 f). Zudem wird für den Anwendungsbereich des Art 6 die Rechtswahl ausgeschlossen (Art 6 IV; zu einer denkbaren Ausn s.u. Rn 6). Art 6 I, II gehen letztlich auf Art 5 des urspr Kommissionsvorschlags zurück (während das Europäische Parlament die gesamte wettbewerbsrechtliche Sonderregelung zugunsten eines Rückgriffs auf die Grundanknüpfung streichen wollte); Art 6 III wurde erst durch den Gemeinsamen Standpunkt des Rates vorbereitet und erhielt im Mitentscheidungsverfahren seine jetzige Form.

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