Rn 1

Entspr der Maxime ›ohne Leistung keine Gegenleistung‹ (Vor § 320 Rn 2) muss der (nicht vorleistungspflichtige, vgl u. Rn 3) Gläubiger schon vor dem Auftreten von Leistungsstörungen davor geschützt werden, die Leistung erbringen zu müssen, ohne die Gegenleistung zu erhalten. Der Gläubiger soll daher einredeweise eine Erfüllung Zug um Zug (§ 322) verlangen können. Dieses Leistungsverweigerungsrecht übt auf den Schuldner Druck aus, die Gegenleistung wenigstens anzubieten (BGHZ 116, 244, 249; BGH MDR 22, 357 Rz 18). Auch wird der Gläubiger vor dem Risiko aus einer (nicht geschuldeten) Vorleistung geschützt. Daraus ergibt sich auch, dass die Einrede derjenigen Partei nicht zusteht, die deutlich gemacht hat, dass sie nicht am Vertrag festhalten will (BGH NJW 02, 3541; WM 13, 1720 Tz 26). Zu kautelarjuristischen Möglichkeiten der Absicherung gegen Vorleistungsrisiken Moes ZfPW 17, 201.

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