Rn 7

Die Satzung muss bestimmen, wer die Versammlung leitet. Fehlt es daran, kann die Mitgliederversammlung einen Leiter wählen, andernfalls ist der Vorstandsvorsitzende oder ein vom Vorstand gewähltes Vorstandsmitglied zuständig (BRHP/Schöpflin Rz 18). Der Versammlungsleiter muss für den ordnungsgemäßen Ablauf, insbes die korrekte Beschlussfassung sorgen. Ihm obliegt die Eröffnung und Schließung der Versammlung, die Bekanntgabe der Tagesordnung, die Leitung der Beschlussfassung, die Begrenzung der Redezeit, der Ausschluss von Störern (Reichert/Wagner Kap 2 Rz 1553 ff). Er kann die Versammlung auch schließen, wenn die Tagesordnung noch nicht erschöpft ist (KG OLGZ 90, 316, 318). Fehler sind gerichtlich nur geltend zu machen, wenn die Wirksamkeit des Beschlusses angegriffen wird. Bei eigener Kandidatur oder sonstigen Interessenkollisionen kann der Leiter die Leitung auf einen Dritten übertragen (Köln Rpfleger 85, 447).

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