Rn 2

Offenbare Unbilligkeit liegt (wie beim Schiedsgutachten, vgl § 317 Rn 3) nur dann vor, wenn ›die Leistungsbestimmung in grober Weise gegen Treu und Glauben verstößt und sich dies bei unbefangener sachkundiger Prüfung sofort aufdrängt‹ (BGH NJW 91, 2761 [BGH 26.04.1991 - V ZR 61/90]). Es muss sich um eine erhebliche Abweichung von dem für richtig gehaltenen Ergebnis handeln. Eine Abweichung von ca 18 % erfüllt dieses Erfordernis nicht (BGH LM § 317 BGB Nr 8).

 

Rn 3

Eine offenbar unbillige Bestimmung kann nach I 2 durch Urt ersetzt werden. Hierfür gilt Entspr wie für § 315 III 2 (§ 315 Rn 14 ff). Auch können Schadensersatzansprüche aus Werkvertrag gegeben sein (BGH NJW 13, 1296 [BGH 17.01.2013 - III ZR 10/12] Tz 18). Der Abfindungsanspruch eines ausgeschiedenen Gesellschafters einer GbR kann vom angerufenen Gericht – ggf mit sachverständiger Hilfe – festgelegt werden, wenn die hierzu verpflichtete Gesellschaft die Benennung eines Schiedsgutachters und die Einholung des Gutachtens über einen außerhalb objektiv angemessenen Zeitraum pflichtwidrig unterlässt, BGH NJW-RR 11, 1059 [BGH 07.06.2011 - II ZR 186/08].

 

Rn 4

Bei einer (gefährlichen) Ermächtigung zu einer Leistungsbestimmung nach freiem Belieben (s § 315 Rn 13) kann diese nicht durch Urt ersetzt werden, weil die Parteien sich hier gerade dem Dritten anvertrauen wollten. Doch kann auch diese Bestimmung nach § 134 oder § 138 nichtig sein. Dann oder wenn die Bestimmung durch den Dritten unmöglich ist (zB der Dritte ist gestorben) oder verzögert wird (s § 315 Rn 16), ist nach § 139 im Zweifel der ganze Vertrag mit der nicht wirksam bestimmten Leistung unwirksam.

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