Rn 3

Nach Stellung, Wortlaut und Sinn gilt § 313 nur für Verträge (die Bezeichnung als ›Geschäfts-‹grundlage ist insoweit ungenau). Doch muss es sich dabei nicht notwendig um Schuldverträge handeln. Für öffentlich-rechtliche Verträge gilt § 60 VwVfG. Unanwendbar ist § 313 dagegen auf einseitige Rechtsgeschäfte, etwa eine Anfechtung oder Kündigung, auch eine Verfügung von Todes wegen (BGHZ 37, 233, 241; NJW 93, 850). Hier hilft nur die ergänzende Auslegung (BGH aaO). Der Vertrag kann auch unentgeltlich sein (freilich passt dann die Fallgruppe der Äquivalenzstörung nicht, vgl u. Rn 30). Auch für nach dem Recht der DDR geschlossene Verträge passt § 313 (BGHZ 120, 10, 22; 128, 320, 321 f).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge