Rn 2

Nach I hat der Unternehmer auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern zusätzlich zu den nach § 312i bestehenden Informationspflichten spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. Er muss hierbei angeben, welche Zahlungsmittel er nach seinem Geschäftsmodell im Allgemeinen akzeptiert, zB Kauf auf Rechnung, vorherige Überweisung, Lastschrift, Zahlung per Kreditkarte (vgl BTDrs 17/12637, 58). Nach der Gesetzesbegründung ist hiervon die Frage zu unterscheiden, ob der Unternehmer bereit ist, dem Verbraucher im konkreten Einzelfall jedes der angegebenen Zahlungsmodelle vorbehaltlos einzuräumen. So muss es dem Unternehmer auch zukünftig möglich sein, insbesondere die Zahlung auf Rechnung, bei der er in Vorleistung tritt, von einer vorherigen Bonitätsprüfung abhängig zu machen. Eine solche Prüfung kann aber nicht bereits zu Beginn des Bestellvorgangs erfolgen (s dazu BTDrs 17/12637, 58).

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