Rn 8

Die Abschrift ist von den Vertragsschließenden so zu unterzeichnen, dass ihre Identität erkennbar ist (I 1 Nr 1). Eine Namensunterschrift ist nicht zwingend erforderlich. Ausreichend ist auch ein sonstiges Handzeichen (vgl BTDrs 17/12637, 55). Aus dem Wortlaut von I 1 Nr 1 (›wurde‹) ergibt sich, dass die Abschrift schon unterschrieben sein muss, wenn sie dem Verbraucher zugeht. Die Abschrift hat auch die Informationspflichten zu enthalten, die den Unternehmer aus § 312d I treffen, schließlich werden diese nach § 312d I 2 Vertragsbestandteil. Ausweislich seines Wortlauts ist I 3 nur auf die Bestätigung und nicht nur auf die Abschrift anzuwenden, so dass von dieser Verpflichtung auch nicht dann abgesehen werden kann, wenn der Unternehmer dem Verbraucher diese Informationen bereits vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat. Sachliche Gründe, warum dem Unternehmer die Erleichterung des I 3 nicht auch dann zukommen soll, wenn er dem Verbraucher anstelle einer Vertragsbestätigung eine Abschrift des Vertrags zukommen lässt, sind nicht ersichtlich, so dass zu erwägen ist, I 3 auf die Abschrift entsprechend anzuwenden.

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