Rn 10

Die Abschrift und Bestätigung des Vertrags ist dem Verbraucher jeweils in Papierform zur Verfügung zu stellen. Eine Verpflichtung, den Vertrag schriftlich abzuschließen, lässt sich hieraus jedoch nicht ableiten (vgl BTDrs 17/12637, 55). Der Verbraucher kann zustimmen, dass für die Abschrift oder die Bestätigung des Vertrags ein anderer dauerhafter Datenträger als Papier verwendet wird (I 2). Was unter anderen dauerhaften Datenträgern zu verstehen ist, ergibt sich aus § 126b S 2 (vgl auch BTDrs 17/12637, 55). Insbesondere ist dabei an die in II vorgesehene elektronische Übermittlung zu denken.

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