Rn 27

Die VRRL schreibt dem Gesetzgeber eine IV entsprechende Regelung nicht vor, schließlich nimmt sie in Art 3 III lit b VRRL Verträge über Wohnraummiete von ihrem Anwendungsbereich aus. Da die in §§ 312 ff enthaltenen Verbrauchervorschriften bereits bisher auf Wohnraummietverträge Anwendung fanden, dehnte der Gesetzgeber die Bestimmungen der VRRL teilweise auf Wohnraummietverträge auf, um Mieter nicht schlechter als nach bisherigem Recht zu stellen (vgl BTDrs 17/12637, 48). Aus ErwGr 13 VRRL ergibt sich, dass ein solches Vorgehen trotz Vollharmonisierung zulässig ist.

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