Rn 36

Der Abs wurde mWv 28.5.22 neu eingefügt (Rn 1); er entspricht inhaltlich weitgehend II Nr 5 aF. Bei der Beförderung von Personen bieten europarechtliche Vorgaben (zB nach FluggastrechteVO) und bestehende öffentlich-rechtliche Regelungen einen ausreichenden Schutz (BTDrs 17/12637, 47), sodass über einen Teilverweis in § 312a nur ein Basisschutz gewährt wird. Von VIII erfasst ist etwa die Buchung einer Bahnfahrkarte (Frankf VuR 10, 428 [BGH 09.12.2009 - VIII ZR 219/08]), aber nicht der Erwerb einer sog BahnCard, sofern diese lediglich den Kauf vergünstigter Bahnfahrkarten ermöglicht, selbst aber keinen Beförderungsanspruch gibt (EuGH 12.3.20 – C-583/18 – Verbraucherzentrale Berlin, ZIP 20, 619). Die übrigen in § 312b III Nr 6 aF genannten Varianten, insb auch die Anmietung eines PKW (EuGH 10.3.05 – C-336/03 – easyCar, NJW 05, 3055), führen jetzt nach § 312g II Nr 9 zu einem Ausschluss des Widerrufsrechts (§ 312g Rn 14). Nach den Vorgaben in Art 16 lit l VRRL konnten diese Konstellationen nicht vom Anwendungsbereich der §§ 312 ff insgesamt ausgenommen werden (vgl BTDrs 17/12637, 47). Für von VIII erfasste Verträge gilt nun auch die in § 312a V umgesetzte Regelung zu dem vom Verbraucher zu zahlenden Entgelt für telefonische Auskünfte zur Vertragsabwicklung (§ 312a Rn 9 ff).

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