Rn 30

Der Art 2 Nr 12 VRRL sowie Art 1 II FernabsFinDienstlRL umsetzende V enthält eine Einschränkung für Bank- und Finanzdienstleistungen (näher von Loewenich NJW 14, 1409): In V 1 geht es um die erstmalige Vereinbarung eines Dauerschuldverhältnisses im Fernabsatz oder außerhalb geschlossener Geschäftsräume mit daran anschließenden ›Vorgängen‹, V 3 behandelt mehrere in einem zeitlichen Zusammenhang stehende Vorgänge der gleichen Art. In beiden Fällen sollen die §§ 312 ff, mit Ausnahme der in § 312a I, III, IV und IV enthaltenen Bestimmungen (vgl V 2), nur für die erste Vereinbarung oder den ersten Vorgang gelten. Diese Kette soll jedoch nach V 4 unterbrochen sein, wenn länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr stattgefunden hat; dann soll der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe nach V 3 gelten. Ziel dieser hoch abstrakt formulierten und wenig anschaulichen Regelung ist va, dass die recht aufwendigen Informationspflichten, die die §§ 312 ff für den Unternehmer mit sich bringen, nicht ständig erneut erfüllt werden müssen.

 

Rn 31

Unter V 1 fallen etwa der Giro- oder Depotvertrag, der Zahlungsdienstevertrag, der Sparvertrag, Verträge über Wertpapierdienstleistungen sowie die unter § 1 KWG fallenden Finanzdienstleistungen. Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag in Form einer ›unechten Abschnittsfinanzierung‹ finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge auf die Konditionenanpassungen keine Anwendung (BGH WM 19, 251 zu § 312b IV aF; Lühmann BKR 19, 294). Eine Anschlusszinsvereinbarung als Änderungsvereinbarung eines Darlehensvertrags ist nicht als ein Finanzdienstleistungen betreffender Vertrag iSv Art 2 lit a FernabsFinDienstlRL auszulegen (EuGH 18.6.20, C-639/18 – Sparkasse Südholstein, ECLI:EU:C:2020:477). Auch ein Kilometer-Leasingvertrag stellt eine Finanzleistung dar (Münch WM 21, 1241; aA Hamm NJW-RR 22, 131 Rz 75 ff).

 

Rn 32

Eine V vergleichbare Regelung fand sich bereits in § 312b IV aF. Dessen Anwendungsbereich war einerseits enger, da er auf Fernabsatzverträge beschränkt war, andererseits aber weiter, da die in V bestehende Beschränkung auf Finanzdienstleistungen nicht enthalten war (vgl insoweit auch BTDrs 17/12637, 48).

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