Rn 24

Eine weitere Bereichsausnahme besteht in Art 3 III lit a VRRL für soziale Dienstleistungen (Rn 25). Grund ist, dass diese besonderen rechtlichen Anforderungen unterliegen, so dass die §§ 312 ff grds nicht passen (vgl BTDrs 17/12637, 48). Diesbezüglich sind lediglich die sich aus § 312a I, III, IV und VI ergebenden Informationspflichten zu beachten. Weiter steht dem Verbraucher, wenn diese Verträge im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, ein Widerrufsrecht zu; weiter sind die speziell für diese Vertriebsformen bestehenden Informationspflichten zu beachten (III Nr 1, 6 und 7).

 

Rn 25

Soziale Dienstleistungen sind nach ErwGr 29 VRRL solche Dienstleistungen, die sich an besonders benachteiligte oder einkommensschwache Personen richten sowie an Personen oder Familien, die bei routinemäßigen Handlungen und alltäglichen Verrichtungen auf Hilfe angewiesen sind, weiter auch Dienstleistungen für Menschen, die in einer besonderen Phase ihres Lebens Hilfe, Unterstützung, Schutz oder Zuspruch benötigen. Konkretisierend ist in ErwGr 29 VRRL bestimmt, dass sowohl Dienstleistungen der Kurzzeit- und Langzeitpflege erfasst sind, die zB von häuslichen Pflegediensten, iRv betreuten Wohnformen und in Pflegeheimen erbracht werden. Ob es sich um staatliche Sozialdienstleistungen oder solche privater Anbieter handelt, soll keine Rolle spielen.

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