Rn 21

Die Verpflichtung muss hier das künftige Vermögen als solches (oder einen Bruchteil davon) erfassen. Es genügen nicht Verpflichtungen über einen Gegenstand, der praktisch das ganze Vermögen ausmacht (zB ein Grundstück), BGHZ 25, 1, 4. Schon gar nicht genügt die Eingehung von Verpflichtungen, die höher sind als der Wert des gegenwärtigen oder künftigen Vermögens (BGHZ 107, 92, 100, 103; BGH ZIP 91, 987, 989). Auch die Verpflichtung zur Abtretung aller künftigen Geschäftsforderungen fällt nicht unter II (ganz hM, abw RGZ 67, 166, 168). Andererseits scheitert II nicht daran, dass einige geringwertige Gegenstände ausgeschlossen sein sollen (RGZ 137, 324, 349 zu III). Auch eine Gegenleistung ändert an der Anwendbarkeit nichts.

 

Rn 22

Gegenstand der Verpflichtung müssen die Übertragung (des Eigentums) oder die Bestellung eines Nießbrauchs (vgl § 1085) sein. Es genügt auch die Verpflichtung zur Sicherungsübereignung. Zur Anwendbarkeit beim Asset Deal Dierksmeier GmbHR 20, 908.

 

Rn 23

Juristische Personen unterfallen dem Abtretungsverbot gleichfalls; Kiem NJW 06, 2363, 2366 f bezeichnet das (kaum mit Recht) als ›blanken Formalismus‹. Freilich gelten für sie viele Spezialvorschriften, etwa für Vermögensübertragungen bei einer Umwandlung der Rechtsform oder bei einer Verschmelzung.

 

Rn 24

Rechtsfolge von II ist die Nichtigkeit der Verpflichtung. Wenn das Vermögen aber erst beim Tod des Verpflichteten übergehen soll, kommt nach § 140 die Umdeutung in einen formbedürftigen, aber nicht schon wegen seines Inhalts nichtigen Erbvertrag in Betracht (BGHZ 8, 23, 34).

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