Rn 19

Die Regelung erfasst Verpflichtungsverträge über das Vermögen im Ganzen (einheitliche Verfügungen über das Vermögen als Ganzes gibt es ohnehin nicht). Dabei wird unter ›Vermögen‹ die Summe der Aktiva verstanden; eine Erstreckung auf die Schulden ändert aber nichts (vgl RGZ 69, 413, 420).

 

Rn 20

Die Gefahren, denen II und III wehren wollen, unterscheiden sich je nachdem, ob es sich um das künftige oder das gegenwärtige Vermögen handelt: Das in II enthaltene Verbot von Geschäften über das künftige Vermögen soll verhindern, dass sich jemand seiner Vermögensfähigkeit begibt und dadurch den Antrieb zum Erwerb verliert (Mot II 186). Dass auch Bruchteile nicht sollen übertragen werden können, erklärt sich am ehesten aus dem spekulativen Charakter solcher Geschäfte: Das künftige Vermögen ist ja ungewiss. Ähnl will III vor der Übereilung beim Eingehen einer besonders gefährlichen Verpflichtung schützen (Mot II 188). Da die Gefahr hier weniger schwer wiegt, wird aber nur notarielle Beurkundung und nicht Nichtigkeit vorgeschrieben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge